Staatlich anerkannte Gütestelle
Es ist eine Tatsache, dass ein Richter aufgrund seiner allein am Recht ausgerichteten Betrachtung manchmal über Sachverhalte zu entscheiden hat, die „quasi nicht justiziabel sind“.

Man denke hier z. B. an Fälle, in denen ein ganzes Bündel gegensätzlicher Interessen aufeinander stoßen. Als Beispiel seien hier die Beziehungsinteressenverflechtungen im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen zu nennen. Gleiches gilt aber im besonderen Maße auch für verflochtene Wirtschaftsbeziehungen. Derartige Fälle können durch ein Gericht mittels Urteil nur schwer oder nur unzureichend gelöst werden.

Darüber hinaus sind der Kosten- und Zeitaufwand über mehrere gerichtliche Instanzen hinweg lähmend und verhindern eine zeitnahe Regelung mit Blick in die Zukunft!

Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gütestelle hingegen stehen die Interessen der Parteien im Vordergrund, die zum Ausgleich zu bringen sind, ohne dass dabei starr an verfahrensrechtlichen bzw. rein materiellrechtlichen Vorgaben festgehalten werden muss.

Es geht also um die Auflösung von Interessengegensätzen mit Blick auf eine tragfähige Lösung für die Zukunft – und zwar für beide Parteien.

Für das Verfahren vor unserer Gütestelle haben wir eigens eine Verfahrensordnung geschaffen, die vom Sächsischen Staatsministerium für Justiz abgesegnet wurde. Sie berechtigt uns, die im Rahmen des Güteverfahrens ausgehandelten Vergleiche bzw. Vereinbarungen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für vollstreckbar erklären zu lassen.

Ferner hat das Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle automatisch zur Folge, dass ohne Zustimmung der anderen Partei es zu einer Unterbrechung der Verjährung kommt, bis das Schlichtungsverfahren beendet ist und sich die oft mühsame Suche nach einem geeigneten Schlichter erübrigt. Gleiches gilt für eine entsprechende Einigung über die anzuwendende Verfahrensordnung im Rahmen der Schlichtung.

In der hier gebotenen Kürze sei noch erwähnt, dass dem Schlichter die Rolle eines unparteiischen Vermittlers zwischen den beiden Parteien zukommt und in jedem Stadium des Verfahrens die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Im Falle einer geglückten Schlichtung steht am Ende also regelmäßig ein Vergleich, der vom Willen beider Parteien getragen wird. Scheitert die Schlichtung, so bleibt es beim Weg zu den staatlichen Gerichten.
zuletzt aktualisiert am 22.07.2006


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